Das zivilrechtliche Sanierungsprivileg des § 32a Abs. 3 Satz 3 GmbHG hindert nicht die Annahme, eine Darlehensgewährung sei
durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst
Leitsatz
Erwirbt ein Steuerpflichtiger zum Zweck der Überwindung der Krise einer GmbH erstmals Anteile der Gesellschaft und gewährt
dieser Darlehen, so ändert der Ausschluss der Eigenkapitalersatzregeln durch das zivilrechtliche Sanierungsprivileg in steuerlicher
Hinsicht nichts an der Veranlassung der Darlehensgewährung durch das Gesellschaftsverhältnis und der daran geknüpften Rechtsfolge
der Erhöhung der Anschaffungskosten der Beteiligung bei Ausfall der Forderung.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStRE 2006 S. 914 Nr. 15 EFG 2006 S. 110 Nr. 2 StuB-Bilanzreport Nr. 9/2006 S. 361 AAAAB-72192
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 17.10.2005 - 11 K 2558/04 E
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