Umsatzsteuerliche Behandlung der Leistungen eines Betreibers von Gemeinschaftsunterkünften
Bezug:
Es sind Fälle bekannt geworden, in denen die für die Unterbringung von Asylbewerbern, Spätaussiedlern, ausländischen Flüchtlingen und Obdachlosen zuständigen Kostenträger (Landkreis, Stadt bzw. Gemeinde) mit dem Betrieb von Gemeinschaftsunterkünften Unternehmer beauftragt haben. Dabei werden die Gemeinschaftsunterkünfte von den Kostenträgern an den Betreiber (unter-) vermietet oder unentgeltlich überlassen. Gleichzeitig schließt der Betreiber mit den Kostenträgern Verträge über die Unterbringung und Betreuung in diesen Unterkünften gegen Tagessatzabrechung und eine feste Grundvergütung ab.
Die Umsätze aus diesen Verträgen teilt der Betreiber in steuerfreie Vermietungsleistungen sowie steuerpflichtige Betreuungs- und Bewachungsleistung (ggf. auch Verpflegungsleistungen) auf. Soweit die Betreiber anteilig nach § 4 Nr. 12a UStG steuerfreie Vermietungsleistungen berücksichtigen, kann dieser Sachbehandlung nicht gefolgt werden.
Das Wesentliche an einer Vermietung, nämlich die Überlassung des Gebrauchs eines Grundstücks, ist nicht Gegenstand des Leistungsaustauschs zwischen dem Betreiber und dem Kostenträger, weil die Grundstücksnutzung dem Kostenträger bereits vor Abschluss des Vertrages mit dem Betreiber zustand (vgl. auch EFG 2003, S. 1803). Folglich reduziert sich der Leistungsaustausch auf die Leistungen des Betreibers an die Kostenträger in Form der Unterbringung und Betreuung der betroffenen Personen. Die Umsätze des Betreibers sind daher in voller Höhe als umsatzsteuerpflichtig zu beurteilen.
In den Fällen, in denen die Kostenträger die Gemeinschaftsunterkünfte entgeltlich an den Betreiber vermieten, liegt eine innere wirtschaftliche Verknüpfung zwischen der Betreiberleistung und der Überlassung der Gemeinschaftsunterkünfte vor, so dass die Überlassung durch den Kostenträger als bloßer Beitrag zu der Betreiberleistung anzusehen ist. Dies hat zur Folge, dass von einer Leistungsbeistellung seitens des Kostenträgers auszugehen und das Entgelt für die Betreiberleistung um die an den Kostenträger geleisteten „Mietzahlungen” zu kürzen ist.
OFD Frankfurt am Main v. - S 7168 A - 15 - St I 2.30
Fundstelle(n):
EAAAB-72156