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BGH 29.02.1996 IX ZR 150/95
Berufsrecht; | Hinweis auf Vorteile einer Festgeldanlage beim Notaranderkonto
Ist dem Notar bekannt, daß ihm anvertrautes Geld auf einem Anderkonto in der Weise als Festgeld angelegt werden kann, daß es trotzdem jederzeit verfügbar ist, bei vorzeitiger Freigabe für den unvollendeten Zeitraum lediglich die für Girokonten gewährten Zinsen gezahlt werden und darüber hinaus keine Nachteile entstehen, so hat er die Beteiligten, die ihn mit der Durchführung eines beurkundeten Kaufvertrages beauftragen, darauf hinzuweisen, wenn mit einer längeren Hinterlegungszeit als üblich zu rechnen ist ().