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Ermäßigter Steuersatz für Umsätze mit Sammlermünzen
Das BMF nimmt zur Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf die steuerpflichtigen Umsätze von Sammlermünzen (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG i. V. mit Nummer 54 Buchst. c Doppelbuchst. cc der Anlage 2 zum UStG) im Kalenderjahr 2006 Stellung. Die Liste der dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Silbermünzen gilt auch grundsätzlich für das Jahr 2006.