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Organschaft durch rückwirkende Umwandlung
Mit (BStBl 2004 II S. 534) hat der BFH die rückwirkende Begründung eines Organschaftsverhältnisses anerkannt. Nach der Verfügung der OFD Frankfurt sind die Grundsätze dieses Urteils über den entschiedenen Fall hinaus nur anzuwenden, wenn der Sachverhalt dem Sachverhalt entspricht, der dem Urteil zugrunde lag. Es bleibt insbesondere dabei, dass bei einer Abspaltung, Ausgliederung oder Einbringung eines Teilbetriebs des Organträgers unter Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags mit der neu gegründeten Tochtergesellschaft die rückwirkende Begründung eines Organschaftsverhältnisses nicht möglich ist.