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Angemessenheit der Aufwendungen einer Psychotherapie durch Heilpraktiker
Aufwendungen für eine Psychotherapie durch einen Heilpraktiker können ohne Vorlage eines vor Beginn der Behandlung ausgestellten amtsärztlichen Attests als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Bei der Prüfung der Angemessenheit der Aufwendungen ist der Rahmen des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker zugrunde zu legen.