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BFH 21.09.2005 X R 47/03, NWB direkt 50/2005 S. 4

Nicht abziehbare Schuldzinsen

Bei der Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a Satz 4 EStG i. d. F. des StBereinG 1999 sind – jedenfalls in den Veranlagungszeiträumen 1999 und 2000 – auch Unterentnahmen aus Wirtschaftsjahren, die vor dem geendet haben, zu berücksichtigen (gegen , BStBl 2000 I S. 588 Tz. 36). Die Änderung von § 4 Abs. 4a EStG durch das StBereinG 1999 verstößt nicht gegen formelles Verfassungsrecht. Das Demokratieprinzip in Gestalt des Parlamentsvorbehalts (Art. 20 Abs. 3, Art. 76 Abs. 1 GG) wurde gewahrt, weil die Grenzen, die Beschlussempfehlungen des Vermittlungsausschusses zwischen Bundestag und Bundesrat gesetzt sind, nicht überschritten worden sind. Auch wenn das StBereinG 1999 nach seinem Art. 28 Abs. 1 erst am und damit nach Ablauf des Veranlagungszeitraums 1999 in Kraft getreten ist, beinhaltet § 52 Abs. 11 Satz 1 EStG 1999 als § 4 Abs. 4a EStG 1999 betreff...

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