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Haftung des Geschäftsführers für vor Insolvenzantrag fällige Lohnsteuern
Der Geschäftsführer einer GmbH haftet nicht für Steuern, die innerhalb des Zeitraums von drei Monaten vor der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH fällig geworden sind. Dies gilt auch für einbehaltene und nicht abgeführte Lohnsteuern. Soweit in der Nichtentrichtung der Steuern in diesem Zeitraum eine Pflichtverletzung liegt, ist diese nicht kausal für einen entsprechenden Schaden des Fiskus, da der Insolvenzverwalter Zahlungen – wären sie geleistet worden – anfechten könnte.