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FG Köln 28.11.2005 6 V 3715/05, NWB 50/2005 S. 405

Kraftfahrzeugsteuer | Einstufung eines Geländewagens als Pkw oder Lkw

Ein Geländewagen (Typ „Land Rover”, zulässiges Gesamtgewicht über 2 800 kg) ist auch nach Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO zum als „anderes Fahrzeug” i. S. von § 8 Nr. 2 KraftStG anzusehen und folglich nach Gewicht zu besteuern. Das Gericht stützt seine Entscheidung auf die EU-Richtlinie 2001/116/EG v. (ABl EG Nr. L 18/1 v. S. 39), nach deren Anhang II ein derartiges Fahrzeug nicht der Klasse „M1” (Personenkraftwagen) zugehört und deshalb nicht nach dem Hubraum und Schadstoffausstoß besteuert werden kann. Gegen den im Aussetzungsverfahren ergangenen Beschluss wurde die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen ().

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