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Einkommensteuer | Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a Satz 4 EStG i. d. F. des StBereinG 1999
Nach dem NWB AAAAB-71706 sind bei der Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a Satz 4 EStG i. d. F. des StBereinG 1999 – jedenfalls in den Veranlagungszeiträumen 1999 und 2000 – auch Unterentnahmen aus Wirtschaftsjahren, die vor dem geendet haben, zu berücksichtigen (gegen , BStBl 2000 I S. 588 Rn. 36). – Anmerkung: Mit der h. A. im Fachschrifttum lehnt der BFH zu Recht „jedenfalls” die Ausblendung der Unterentnahmen für die Jahre 1999 und 2000 ab, weil diese erst ohne ausdrückliche Rückwirkung durch das StÄndG 2001 gesetzlich geregelt worden sind und weder durch den Wortlaut noch den Zweck des Gesetzes geboten sind. Einschlägige Rechtsbehelfe können deshalb nunmehr erledigt werden. Die für die Steuerbürger vorteilhafte Eliminierung von Überentnahme...