Suchen

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
FG Rheinland-Pfalz 13.12.1995 1 K 2001/94

Finanzgerichtsordnung; | Zulässigkeit einer Restitutionsklage wegen Falschaussage (§ 134 FGO; §§ 580 ff. ZPO)

Das rkr. Zwischen- läßt sich in folgenden Leitsätzen zusammenfassen: Eine Restitutionsklage wegen uneidlicher Falschaussage eines Zeugen (§ 580 Nr. 3 ZPO i. V. mit § 153 StGB) ist nach rechtskräftiger Verurteilung des Zeugen sowie dann zulässig, wenn das gegen den Zeugen eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren durch Verfügung der Staatsanwaltschaft nach Erfüllung der Auflage (§ 153a Abs. 1 StPO) endgültig, d. h. nicht nur vorläufig, eingestellt worden ist. In diesem Fall kann die Durchführung des Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht mehr erfolgen (§ 581 Abs. 1 ZPO). Der Restitutionskläger war ohne sein Verschulden außerstande, den Anfechtungsgrund früher geltend zu machen, wenn ihm im ursprünglichen Klageverfahren nur die Möglichkeit verblieb, im An...

Testen Sie kostenfrei eines der folgenden Produkte, die das Dokument enthalten:

NWB MAX
NWB PLUS
NWB PRO
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen