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Finanzgerichtsordnung; | Zulässigkeit einer Restitutionsklage wegen Falschaussage (§ 134 FGO; §§ 580 ff. ZPO)
Das rkr. Zwischen- läßt sich in folgenden Leitsätzen zusammenfassen: Eine Restitutionsklage wegen uneidlicher Falschaussage eines Zeugen (§ 580 Nr. 3 ZPO i. V. mit § 153 StGB) ist nach rechtskräftiger Verurteilung des Zeugen sowie dann zulässig, wenn das gegen den Zeugen eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren durch Verfügung der Staatsanwaltschaft nach Erfüllung der Auflage (§ 153a Abs. 1 StPO) endgültig, d. h. nicht nur vorläufig, eingestellt worden ist. In diesem Fall kann die Durchführung des Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht mehr erfolgen (§ 581 Abs. 1 ZPO). Der Restitutionskläger war ohne sein Verschulden außerstande, den Anfechtungsgrund früher geltend zu machen, wenn ihm im ursprünglichen Klageverfahren nur die Möglichkeit verblieb, im An...