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Verdeckter Preisnachlass im Gebrauchtwagenhandel

Bezug:

Nimmt ein Kraftfahrzeughändler beim Verkauf eines Neuwagens einen Gebrauchtwagen in Zahlung und leistet der Käufer in Höhe des Differenzbetrages eine Zuzahlung, liegt ein Tausch mit Baraufgabe vor. Zum Entgelt des Händlers gehört neben der Zuzahlung auch der gemeine Wert des in Zahlung genommenen gebrauchten Fahrzeuges. Wird der Gebrauchtwagen zu einem höheren Preis als dem gemeinen Wert in Zahlung genommen, liegt ein verdeckter Preisnachlass vor, der das Entgelt für die Lieferung des Neuwagens mindert (Abschnitt 153 Abs. 4 UStR).

Der Handel verfügt inzwischen über eine große Anzahl an „Jungen” Gebrauchtwagen und Fahrzeugen mit Tageszulassung, so dass häufig beim Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen ein gebrauchtes Fahrzeug des Kunden in Zahlung genommen wird.

Die Regelungen des Abschnitts 153 Abs. 4 und 5 UStR zur Behandlung eines Tausches mit Baraufgabe sind grundsätzlicher Art und gelten daher nicht nur für den Verkauf von Neufahrzeugen. Sie sind auch beim Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen entsprechend anzuwenden. Insbesondere finden die Vereinfachungsregelungen des Abschnitts 153 Abs. 4 S. 5 Nr. 1 bis 3 UStR Anwendung, wonach u. a. bei der Ermittlung des gemeinen Werts ein Pauschalabschlag bis zu 15 % für Verkaufskosten anzuerkennen ist, falls das Fahrzeug innerhalb von 3 Monaten seit Übernahme weitergeliefert wird.

Im Übrigen sind auch die Ausführungen in Abschnitt 276a Abs. 10 UStR, soweit sie sich auf Neuwagenverkäufe beziehen, beim Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen im Rahmen der Differenzbesteuerung entsprechend anzuwenden.

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Fundstelle(n):
NAAAB-71771