Instanzenzug:
Gründe
I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage der Antragsteller ab, ohne die Revision gegen dieses Urteil zuzulassen. Die Antragsteller erhoben gegen das finanzgerichtliche Urteil Beschwerde der Nichtzulassung der Revision. Unter Hinweis auf ihre schlechten finanziellen Verhältnisse beantragten sie für dieses Verfahren die Bewilligung der Prozesskostenhilfe (PKH) und fügten eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen bei.
II. Der Antrag ist unbegründet.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S. von § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung; denn Gründe für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO sind zum Teil nicht hinreichend dargelegt und im Übrigen auch nicht gegeben.
1. Soweit die Antragsteller sich gegen die fehlende Prüfung und unrichtige Entscheidung hinsichtlich der Einkünfteerzielungsabsicht wenden, übersehen sie, dass das FG deren Vorliegen ausdrücklich hat dahinstehen lassen. Damit sind die Einwendungen nicht entscheidungserheblich.
Soweit in diesem Zusammenhang gerügt wird, der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) habe sich nicht an geltende Verwaltungsanweisungen gehalten, liegt darin kein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, denn das sind nur Verstöße des FG gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts (vgl. , BFH/NV 2003, 1436, m.w.N.).
2. Die Antragsteller haben die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) in Gestalt einer die Abweichung erkennbar machenden Gegenüberstellung von Rechtssätzen oder eines offensichtlichen (materiellen oder formellen) Rechtsanwendungsfehlers des FG von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung (vgl. BFH-Beschlüsse vom IX B 174/02, BFH/NV 2003, 649; vom V B 37-39, 57/03, BFH/NV 2004, 829, jeweils m.w.N.) nicht dargelegt. Die bloße Behauptung eines Verstoßes gegen die BFH-Rechtsprechung (, BFH/NV 1994, 552) reicht dazu nicht aus. Eine Abweichung von der BFH-Rechtsprechung ist auch nicht gegeben. Denn das FG hat die streitige Frage der Fremdüblichkeit des Mietverhältnisses zum einen auf der Basis der Rechtsprechungsgrundsätze zur steuerlichen Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen geprüft und die Einzelfall-Umstände im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung als Tatfrage gewürdigt; zum anderen hat das FG der BFH-Rechtsprechung folgend (vgl. , BFH/NV 2004, 38; vom IX R 7/98, BFH/NV 2004, 1270; BFH-Beschlüsse vom IX B 172/02, BFHE 201, 254, BStBl II 2003, 301; vom IX B 112/03, BFH/NV 2004, 1262) die fehlende Abgeschlossenheit der Räume als Wohneinheit und die fehlende Küche als je ein Indiz gegen die Anerkennung des Mietverhältnisses angesehen. Dass die „vermietete Wohnung nur 45,29 qm” —und nicht, wie das FG festgestellt hat: 60 qm— hat, macht die fehlende Abgeschlossenheit der vermieteten Räume nur noch deutlicher.
3. Soweit die Antragsteller als Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) einen Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) rügen, fehlt es an den für eine hinreichende Darlegung erforderlichen genauen Angaben und Ausführungen zu bestimmten Punkten (z.B. BFH-Beschlüsse vom X B 115/97, BFH/NV 1999, 630; vom X B 42/02, BFH/NV 2003, 70).
4. Letztlich machen die Antragsteller mit der Rüge der unzutreffenden Tatsachenwürdigung und fehlerhaften Rechtsanwendung durch das FG materiell-rechtliche Fehler geltend, also die inhaltliche Unrichtigkeit des FG-Urteils, ohne dass eine willkürliche oder greifbar gesetzwidrige Beurteilung ersichtlich wäre. Damit kann aber die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom V B 77/00, BFH/NV 2002, 359; vom IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476).
Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 313 Nr. 2
GAAAB-71704