BFH Beschluss v. - VII B 325/04

Instanzenzug:

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wird vom Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt —HZA—) für Einfuhrabgaben für Zigaretten in Anspruch genommen, die er in der Zeit von Mai 1996 bis Juli 1997 von R erworben hat. Anlässlich einer Wohnungsdurchsuchung bei R wurden Kontoauszüge und Aufzeichnungen über Zigaretten sichergestellt, die auf einen solchen Zigarettenerwerb durch den Kläger hinwiesen. R gab bei seiner Vernehmung durch das Zollfahndungsamt am an, dass er die Zigaretten in der Vergangenheit von einem Polen erhalten habe und dass der Kläger bei ihm (R) regelmäßig Zigaretten bestellt und das Entgelt (insgesamt ... DM) überwiesen habe. Der Kläger gab in seiner Vernehmung am die Zigarettenkäufe zu. Er habe zwar gewusst, dass sich unversteuerte Zigaretten von versteuerten durch den Preis unterschieden, habe aber geglaubt, dass alles seine Richtigkeit habe, weil R erklärt habe, dass die Zigaretten, wenn sie sich erst einmal in Deutschland befänden, für den Eigenbedarf frei seien.

Mit Steuerbescheid vom setzte das HZA auf Grund der Aussagen und der beschlagnahmten Kontoaufzeichnungen Einfuhrabgaben für ... Zigaretten gegen den Kläger fest. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, dass die Einfuhrabgaben nach Art. 202 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex) des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 302/1) entstanden seien und der Kläger zu Recht als Abgabenschuldner in Anspruch genommen worden sei, weil er die Zigaretten erworben und dabei habe wissen müssen, dass es sich um unverzollte und unversteuerte Ware gehandelt habe.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, welche er auf die Zulassungsgründe der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und des Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 und 3 der FinanzgerichtsordnungFGO—) stützt.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe zum Teil nicht schlüssig dargelegt sind, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt, jedenfalls aber nicht vorliegen.

1. Der von der Beschwerde gerügte Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten liegt nicht vor. Von einem solchen Verstoß könnte nur gesprochen werden, wenn das FG bei der Tatsachenwürdigung eine nach Aktenlage klar feststehende Tatsache oder wesentliche Teile der Akten nicht berücksichtigt hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Das FG hat seine Überzeugung, dass es sich bei den vom Kläger erworbenen Zigaretten um unversteuerte, vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbrachte Zigaretten gehandelt habe, darauf gestützt, dass der Kläger sie weit unter dem üblichen Marktpreis erhalten habe, sowie auf die Aussage des R vom , dass es sich um Zigaretten aus Polen gehandelt habe, und des Weiteren auf seine Angaben als Zeuge in der mündlichen Verhandlung, wonach die Zigaretten ihm an verschiedenen, nicht einsehbaren Orten übergeben worden seien und er die Zigaretten unter einem falschen Namen an den Kläger versandt habe. Wenn die Beschwerde demgegenüber meint, der Zeuge R habe ausgesagt, er wisse nicht, woher die an den Kläger verkauften Zigaretten gestammt hätten, und dass das FG auf Grund dieser Aussage zu der Auffassung hätte gelangen müssen, dass die Herkunft der Zigaretten nicht geklärt sei, so bezeichnet sie keine Außerachtlassung einer nach Aktenlage klar feststehenden Tatsache durch das FG, sondern stellt lediglich der Beweiswürdigung des FG ihre eigene Beweiswürdigung entgegen. Darüber hinaus gibt die Beschwerde die Zeugensaussage des R nicht vollständig wieder, denn R hat auch in der mündlichen Verhandlung angegeben, er sei davon ausgegangen, dass es sich um Zigaretten aus Polen gehandelt habe. Jedenfalls war das FG durch die Angaben des Zeugen nicht gehindert, sämtliche Tatsachen und Hinweise —auch frühere Aussagen des R— einer Gesamtwürdigung zu unterziehen und zu dem Schluss zu kommen, dass alle Zigaretten, die R erworben hatte —auch die an den Kläger weiterverkauften—, zuvor vorschriftswidrig aus Polen in das Zollgebiet verbracht worden waren.

2. Der gerügte Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 81 Abs. 1 FGO) liegt nicht vor, denn das FG hat R in der mündlichen Verhandlung als Zeugen vernommen. Anders als die Beschwerde meint, war es allerdings —wie ausgeführt— durch diesen Grundsatz nicht gehindert, dem Zeugen R frühere Aussagen vorzuhalten und diese bei der Gesamtwürdigung seiner Angaben mit zu berücksichtigen.

3. Daraus folgt, dass auch die geltend gemachten formellen und materiellen Fehler von erheblichem Gewicht, mit denen die Beschwerde den Zulassungsgrund des § 115 Abs. 1 Nr. 2 2. Alternative FGO begründen will, nicht vorliegen.

Ebenso wenig besteht die behauptete Divergenz zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH). Anders als die Beschwerde meint, hat das FG den Rechtssatz, dass der Zollschuldner die Darlegungs- und Beweislast für die steuererhöhenden Tatsachen trage, in dem angefochtenen Urteil nicht aufgestellt. Die Frage, ob die vom Kläger erworbenen Zigaretten zuvor vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden waren, ist nach Auffassung des FG nicht ungeklärt geblieben und das FG hat dementsprechend insoweit keine Beweislastentscheidung zu Lasten des Klägers getroffen. Vielmehr ist das FG auf Grund der Würdigung der festgestellten Tatsachen zu der Überzeugung gelangt, dass es sich um vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte Zigaretten gehandelt habe.

4. Der gerügte Verfahrensmangel der mangelnden Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) ist nicht schlüssig dargelegt. Die Beschwerde meint, dass die Angaben des Klägers aus seiner Vernehmung vom nicht hätten berücksichtigt werden dürfen, weil hinsichtlich der Vollständigkeit und Richtigkeit der Vernehmungsniederschrift Bedenken bestünden, die vom Kläger im finanzgerichtlichen Verfahren geltend gemacht worden seien. Die Behauptungen, auf die der Kläger diese Bedenken gestützt hat, dass die in der Niederschrift verwendete Grammatik und Wortwahl nicht seinen sprachlichen Fähigkeiten entspreche und dass er sich während der Vernehmung in einer Stresssituation befunden habe, hat das FG jedoch als wahr unterstellt, weshalb es den insoweit gestellten Beweisanträgen des Klägers nicht folgen musste. Auch ist die auf der Grundlage dieser als wahr unterstellten Tatsachen vorgenommene Beweiswürdigung des FG, dass gleichwohl keine Gründe ersichtlich seien, an der Richtigkeit der vom Kläger auf jedem Blatt unterzeichneten Vernehmungsniederschrift sowie an der erfolgten Belehrung über sein Aussageverweigerungsrecht zu zweifeln, rechtlich nicht zu beanstanden.

Jedenfalls gehört zur schlüssigen Darlegung des Verfahrensmangels eines vom FG übergangenen Beweisantrags (u.a.) auch der Vortrag, dass die Nichterhebung des angebotenen Beweises in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. , BFHE 157, 106, BStBl II 1989, 727, und , BFH/NV 1998, 608). Da der im finanzgerichtlichen Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz eine Verfahrensvorschrift ist, auf deren Einhaltung ein Beteiligter —ausdrücklich oder durch Unterlassen einer Rüge— verzichten kann (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung), hat die unterlassene rechtzeitige Rüge den endgültigen Rügeverlust zur Folge (Senatsbeschluss vom VII B 183/99, BFH/NV 2000, 597). An entsprechenden Darlegungen der Beschwerde fehlt es im Streitfall; auch aus dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem FG ergibt sich kein Hinweis, dass der Kläger Beweisanträge gestellt oder das Übergehen zuvor schriftsätzlich gestellter Beweisanträge gerügt hat. Vielmehr hat er den Klageantrag gestellt und nach der Zeugenvernehmung und der Erörterung der Sach- und Rechtslage rügelos zur Sache verhandelt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 324 Nr. 2
GAAAB-71688