Instanzenzug:
Gründe
I. Im Klageverfahren war streitig, ob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) zu Recht die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine Baugesellschaft mbH, gemäß § 18 Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG 1993) i.V.m. § 55 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 1993 (UStDV 1993) als Haftende in Anspruch genommen hat für die Umsatzsteuer für Werkleistungen, die sie von verschiedenen Unternehmern in den Streitjahren 1993 und 1994 empfangen hatte.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Sei zweifelhaft, ob der leistende Unternehmer kein im Ausland ansässiger Unternehmer sei, dürfe nach § 51 Abs. 3 Satz 3 UStDV 1993 der Leistungsempfänger die Einbehaltung und Abführung der Umsatzsteuer nur unterlassen, wenn ihm der Unternehmer in bestimmter Weise nachweise, dass er kein im Ausland ansässiger Unternehmer i.S. des § 51 Abs. 1 UStDV 1993 sei. Zweifel hätte der Leistungsempfänger nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs —BFH— (Urteil vom V R 167/84, BFHE 161, 191, BStBl II 1990, 1095) haben müssen, wenn er —gemessen an einem ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter— zu Zweifeln führende tatsächliche Umstände hätte kennen und Zweifel begründende Schlussfolgerungen hätte ziehen müssen. Maßgebender Zeitpunkt sei nach § 51 Abs. 3 UStDV 1993 der Moment der Erbringung der Gegenleistung.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das FG die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Klägerin als Haftende bejaht, weil aufgrund seiner Feststellungen nicht feststehe, dass die beiden leistenden Unternehmer zum Zeitpunkt der Zahlung der vereinbarten Bruttoentgelte durch die Klägerin im Inland ansässig gewesen seien, und, weil der Klägerin —vertreten durch ihren Geschäftsführer— an der Ansässigkeit der Unternehmer hätten Zweifel kommen müssen, denen sie durch Einholung einer Bescheinigung nach § 53 Abs. 3 Satz 3 UStDV 1993 hätte begegnen müssen.
Die Klägerin beantragt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) und wegen Verfahrensmängeln (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).
Das FA tritt der Beschwerde entgegen.
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zulassungsgründe i.S. des § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 FGO hat die Klägerin nicht entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt bzw. liegen nicht vor.
1. Soweit die Klägerin die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung begehrt, fehlt es an einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Darlegung des Zulassungsgrundes.
Dargelegt i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ist der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO nur, soweit der Rechtsuchende zur Beschwerdebegründung substantiiert und in sich schlüssig eine konkrete Rechtsfrage aufwirft, die das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Der Kläger muss aufzeigen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und strittig ist. Hat der BFH über eine Rechtsfrage bereits entschieden, ist darzulegen, welche neuen und gewichtigen, vom BFH noch nicht geprüften Argumente in der Rechtsprechung und/oder der Literatur gegen die Rechtsauffassung des BFH vorgebracht werden (z.B. , BFH/NV 2000, 985; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 33, m.w.N.).
Die Klägerin hat keine konkrete Rechtsfrage formuliert, die in einem Revisionsverfahren grundsätzlich zu klären sei. Vielmehr wendet sie sich —wie mit einer Revisionsbegründung— gegen die Richtigkeit des FG-Urteils und trägt vor, weshalb ihrer Auffassung nach das FG am Vorliegen eines inländischen Wohnsitzes ihres Subunternehmers nicht hätte zweifeln dürfen, weshalb sich „unter der Gesamtwürdigung der Umstände” ergebe, „dass der Geschäftsleiter davon ausgehen konnte, mit einem inländischen Subunternehmer in Geschäftskontakt zu stehen”. Das allein ist kein Zulassungsgrund für eine Grundsatz-Revision.
2. Soweit die Klägerin die Nichtzulassungsbeschwerde auf Verfahrensmängel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO stützt, weil das FG fehlerhaft einen Wohnsitz des Leistenden im Inland verneint habe, hat sie ebenfalls keinen Erfolg.
Ob der Leistende im nach § 51 Abs. 3 Satz 2 UStDV 1993 maßgeblichen Zeitpunkt der Erbringung der Gegenleistung ein „im Ausland ansässiger Unternehmer” war oder ob er —wie die Klägerin hinsichtlich der von ihr beschäftigten Subunternehmer meint— im Inland einen Wohnsitz hatte, hängt stets von den tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalles ab. Je nachdem können unterschiedliche Gesichtspunkte den Ausschlag für das Gesamtbild der Verhältnisse haben (vgl. z.B. , BFHE 182, 296, BStBl II 1997, 447).
Das FG hat im Rahmen seiner Gesamtwürdigung im Einzelnen begründet, warum es sich nicht davon überzeugen konnte, dass der leistende Unternehmer nicht im Ausland ansässig war. Mit ihren hiergegen gerichteten Einwendungen wendet sich die Klägerin nach dem sachlichen Gehalt ihres Beschwerdevorbringens gegen die Einzelfallwürdigung des FG, wenn sie als Verfahrensfehler geltend macht, dass das FG „bei fehlerfreier Würdigung der von der Klägerin im Verfahren beigebrachten Beweise zu der durch ständige Rechtsprechung gestützten Auffassung gekommen wäre, dass 1. ein langfristig angemietetes Hotelzimmer vorgelegen hat und 2. unmittelbar danach eine langfristig angemietete Wohnung bezogen wurde, was zu einem Wohnsitz im Inland schon ab 1993 geführt hat”. Mit solchen Angriffen kann sie im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden (z.B. , BFH/NV 2001, 196).
Nichts anderes gilt für das Vorbringen der Klägerin, die Schlussfolgerung des FG aus dessen Ermittlungen zur Zeit ab November 1993 sei deswegen unzutreffend, weil dem Rechnungsaussteller als Engländer „kleinere Abweichungen in der Schreibweise nachzusehen seien und ihm die falsche Schreibweise deutscher Straßennamen nachzusehen” sei; gemeint sei in den Rechnungen also die „richtige” Adresse, X-Straße. Dieser Vorwurf ist nicht nachvollziehbar, denn das FG hat daraus keine Schlussfolgerungen gezogen, sondern lediglich aus der Auskunft der Eheleute R, die angegeben hatten, die —einzige— vermietete Wohnung in dem Gebäude mit der —von der Klägerin als „richtig” bezeichneten Adresse, X-Straße— sei ab Frühjahr 1994 nicht mehr an diesen Personenkreis vermietet worden.
Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 378 Nr. 2
CAAAB-71685