BFH Beschluss v. - II B 36/05

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) machen sinngemäß geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—), da das Grundsteuergesetz (GrStG) in verfassungswidriger Weise eigengenutzten Grundbesitz bis zu einem Wert von 300 000 € steuerlich erfasse. Ob die innerhalb der Begründungsfrist (§ 116 Abs. 3 FGO) gemachten Ausführungen der Kläger allein oder ggf. zusammen mit der nachgereichten Ablichtung eines Beitrages aus dem Fachschrifttum den Anforderungen an die Darlegung (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) der grundsätzlichen Bedeutung einer verfassungsrechtlichen Frage (vgl. hierzu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 115 Rz. 23 ff., m.w.N., sowie Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom II B 37/00, BFH/NV 2002, 532, und vom II B 33/02, BFH/NV 2004, 677) genügt, kann offen bleiben. Denn die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

Die Behauptung der Kläger, dem (BVerfGE 93, 121, BStBl II 1995, 655, „Vermögensteuerbeschluss”) könne entnommen werden, die darin geforderte Freistellung des zur individuellen Lebensgestaltung erforderlichen Vermögens („Gebrauchsvermögen”) für die Vermögensteuer habe für alle direkten Steuern —und damit auch für die Grundsteuer— zu gelten, trifft nicht zu. Denn aus dem „Vermögensteuerbeschluss” ergibt sich nicht, dass „Gebrauchsvermögen” generell von direkten Steuern freizustellen sei. Dies hat das BVerfG in seinem —insoweit von den Klägern unzutreffend wiedergegebenen— Beschluss vom 1 BvL 14/98 (BStBl II 1999, 152) klarstellend ausgeführt. Auch aus dem Prinzip der eigentumsschonenden und freiheitsschonenden Besteuerung kann nicht abgeleitet werden, persönliches Gebrauchsvermögen sei generell von direkten Steuern freizustellen (vgl. auch , BFH/NV 2003, 941).

Für die Grundsteuer gelten insoweit keine Besonderheiten. Sie knüpft als Realsteuer an das Vorhandensein einer Sache, nämlich der wirtschaftlichen Einheiten des Grundbesitzes als Steuergegenstand, an und belastet diese ohne Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse und die persönliche Leistungsfähigkeit des Eigentümers (, BVerfGE 46, 224, BStBl II 1978, 125; , BFH/NV 2003, 508). Eine unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes des Art. 3 des Grundgesetzes (GG) maßgebliche Sachgesetzlichkeit (vgl. etwa u.a, BVerfGE 67, 70, BStBl II 1984, 608), die eine steuermindernde Berücksichtigung persönlichen Gebrauchsvermögens erforderlich machte, ergibt sich somit nicht. Das BVerfG geht in ständiger Rechtsprechung auf der Grundlage einer heterogenen, durch Steuervielfalt gekennzeichneten Finanzverfassung (Art. 105 f. GG) davon aus, dass der Gleichheitssatz dem Steuergesetzgeber bei der Erschließung von Steuerquellen eine weitreichende Gestaltungsbefugnis belässt (vgl. BVerfG in BVerfGE 93, 121, BStBl II 1995, 655, sowie , BVerfGE 99, 88), die ihn insbesondere berechtigt, sich bei seinen Regelungen auch von finanzpolitischen, volkswirtschaftlichen oder sozialpolitischen Erwägungen leiten zu lassen. Der bei anderen Steuerarten zu beachtende Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit steht einer Besteuerung, die das bloße Innehaben von Grundbesitz belastet, mithin nicht entgegen (vgl. BVerfG-Beschluss in BStBl II 1999, 152, m.w.N.). Dass schließlich Art. 14 und Art. 2 GG eine in besonderer Weise für die Grundsteuer eigentumsschonende und freiheitsschonende Bedeutung im Hinblick auf die Begünstigung von persönlichem Gebrauchsvermögen hätten, ist auch angesichts der vergleichsweisen geringen Belastung mit Grundsteuer nicht erkennbar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 369 Nr. 2
SAAAB-71684