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Arbeitsrecht; | Schadensersatz bei Lohnüberzahlung
Ein Arbeitnehmer, der es unterläßt, seinen Arbeitgeber auf eine von ihm bemerkte laufende Überzahlung hinzuweisen, und es auf diese Weise zu weiteren Überzahlungen kommen läßt, schuldet Rückzahlung nicht bloß aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung, sondern auch wegen unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. mit § 263 Abs. 1 StGB. Diese Anspruchskonkurrenz gewinnt Bedeutung, wenn der Bereicherungsanspruch wegen Versäumung einer tariflichen Ausschlußfrist verfallen ist, diese jedoch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung nicht gilt (). Zu geringfügigen Überzahlungen vgl. auch , NWB EN-Nr. 881/95.