Instanzenzug:
Gründe
I. Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) führte beim Finanzgericht (FG) einen Rechtsstreit wegen Einkommensteuer 1998. Das FG wies die Klage mit Urteil vom als unbegründet ab, ohne die Revision zuzulassen.
Die dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wies der angerufene Senat mit Beschluss vom als unbegründet zurück und legte die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Kostenschuldner auf.
Mit der angefochtenen Kostenrechnung vom hat die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) die Gerichtskosten für das Verfahren vor dem BFH auf der Grundlage eines Streitwerts von 2 305 € mit 162 € angesetzt. Hiergegen wendet sich der Kostenschuldner mit seinem „Widerspruch”. Er macht geltend, dass der Streitwert mit 0 € anzusetzen sei und dementsprechend keine Kosten angefallen seien.
Die Vertreterin der Staatskasse (Kostengläubigerin und Erinnerungsgegnerin) beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.
II. 1. Die Erinnerung des Kostenschuldners ist zulässig, da für ihre Einlegung kein Vertretungszwang gilt (vgl. z.B. , BFH/NV 1987, 732).
2. Die Erinnerung ist jedoch unbegründet.
Entgegen der Auffassung des Kostenschuldners sind die ihm im Beschluss des angerufenen Senats vom auferlegten (Gerichts-)Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht auf der Grundlage eines Streitwerts von 0 € zu berechnen. Der Kostenschuldner erstrebte mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision mit dem Ziel, dass sein zu versteuerndes Einkommen 1998 um 10,15 v.H. seiner Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gekürzt werde. Mit diesem Begehren drang er nicht durch. Daran ändert nichts, dass der angerufene Senat in seinem die Nichtzulassungsbeschwerde des Kostenschuldners zurückweisenden Beschluss dem klageabweisenden Urteil des FG nicht in der (verfahrensfehlerhaft zustande gekommenen) Begründung, sondern —in analoger Anwendung des § 126 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung— nur im Ergebnis gefolgt ist. Zutreffend hat die Kostenstelle des BFH in der angefochtenen Kostenrechnung den Streitwert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens mit 2 305 € (= auf die vom Kostenschuldner begehrte Minderung des zu versteuernden Einkommens in Höhe von 11 771 DM entfallende Einkommensteuer = 4 509 DM) ermittelt und auf dieser Grundlage gemäß Kostenverzeichnis Nr. 6500 (vgl. Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz —GKG—) i.V.m. Anlage 2 zum GKG die Gerichtsgebühr mit 162 € angesetzt. Substantiierte Einwendungen hiergegen vermochte der Kostenschuldner nicht zu erheben.
3. Die Entscheidung ergeht nach § 66 Abs. 8 GKG gerichtsgebührenfrei.
Fundstelle(n):
DAAAB-71676