BFH Beschluss v. - X B 95/05

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten gemäß § 128 Abs. 3 FGO die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Das Finanzgericht hat die Beschwerde nicht zugelassen und in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses darauf hingewiesen, dass gegen den Beschluss kein Rechtsmittel gegeben ist. In der FGO ist für diesen Fall keine Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Beschwerde vorgesehen (, juris Nr: STRE200451601).

2. Die Beschwerde kann auch nicht als zulässige außerordentliche Beschwerde gewertet werden. Eine solche ist auch unter der Geltung der mit Wirkung vom eingeführten Anhörungsrüge gemäß § 133 FGO weiterhin statthaft, wenn geltend gemacht wird, die angefochtene Entscheidung sei greifbar gesetzwidrig (, juris Nr: STRE200510283). Voraussetzung ist jedoch, dass ein solcher Verstoß schlüssig vorgetragen wird. Dies ist hier nicht geschehen. Die Antragsteller und Beschwerdeführer haben ihre Beschwerde nicht begründet.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 343 Nr. 2
JAAAB-71674