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FinMin Nordrhein-Westfalen - S 1540 - 25 - VA 1 O 2000 - 3 - II C 2

Rationalisierungserlass;
Intensivierung der Betriebsprüfung nach Prüfungsschwerpunkten unter Abwägung von Arbeitsaufwand und Prüfungsergebnis bei Beachtung des Grundsatzes der Gleichmäßigkeit der Besteuerung

1. Vorbemerkung

Die Arbeitslage bei den Betriebsprüfungsstellen erfordert es, die Betriebsprüfung durch die verstärkte Bildung von Prüfungsschwerpunkten zu intensivieren. Bei jeder Prüfung sind der voraussichtliche Arbeitsaufwand und die möglichen steuerlichen Auswirkungen unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichmäßigkeit der Besteuerung gegeneinander abzuwägen. Nach §§ 4 – 6 BpO (St) wird der Umfang der Betriebsprüfung durch die Finanzverwaltung bestimmt. Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, wenn bestimmte Prüfungsgebiete ausgespart oder nur stichprobenweise bzw. repräsentativ geprüft werden, vgl. , BStBl 1967 III S. 736 = StRK AO § 222 Abs. 1 Ziff. 1 R. 17. Die nachstehende Regelung soll dazu beitragen, die Betriebsprüfung durch eine betonte und gleichmäßige Anwendung des § 6 BpO (St) zu beschleunigen. Eine starre Bindung der Betriebsprüfer ist jedoch nicht beabsichtigt. Von den vorgegebenen Grenzen kann deshalb sowohl zugunsten als auch zuungunsten des Steuerpflichtigen abgewichen werden, wenn dies im Einzelfall erforderlich erscheint. Insbesondere sind, die festgelegten Grenzen nicht zum Gegenstand zusätzlicher Prüfungshandlungen zu machen. Eine sinnvolle Anwendung des Erlasses ist ...

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Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen v. 04.03.1980 - S 1540 - 25 - VA 1

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