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BayObLG 25.03.1996 3Z BR 50/96
Gesellschaftsrecht; | Informationserzwingungsverfahren gegenüber einer GmbH (§ 51b GmbHG)
Wird im Informationserzwingungsverfahren die Gesellschaft zur Auskunftserteilung und Gewährung von Einsicht in Geschäftsunterlagen verurteilt, richtet sich die Vollstreckung nach § 888 ZPO. Im Verfahren nach § 888 ZPO ist die bloße Androhung von Zwangsgeld durch gerichtlichen Beschluß mangels gesetzlicher Grundlage unzulässig; ein entsprechender Antrag eines Gläubigers ist entweder zurückzuweisen oder nach Aufklärung als Antrag auf Zwangsgeldfestsetzung zu behandeln ( 3Z BR 50/96).