Vereinbarkeit des § 8b Abs. 5 KStG i.d.F. für VZ 2002 mit Gemeinschaftsrecht ernstlich zweifelhaft
Leitsatz
Es bestehen ernstliche Zweifel, ob § 8b Abs. 5 KStG in der für den Veranlagungszeitraum 2002 geltenden Fassung mit dem Gemeinschaftsrecht
vereinbar ist und deshalb wegen des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts vor dem nationalen Recht bei der Veranlagung
außer Acht zu bleiben hat.
Durch die Regelung des § 8b Abs. 5 KStG behandelt der Gesetzgeber die steuerfreien Bezüge aus in- und ausländischen Beteiligungen
im Ergebnis ungleich. In Heranziehung der vom EuGH in seinem Urteil vom , Rs. C 168/01 Bosal Holding BV (IStR 2003,
666) aufgestellten Grundsätze spricht vieles dafür, dass die Regelung gegen Gemeinschaftsrecht verstößt.
Fundstelle(n): DStZ 2006 S. 59 Nr. 3 EFG 2006 S. 135 Nr. 2 GmbHR 2006 S. 500 Nr. 9 IWB-Kurznachricht Nr. 6/2006 S. 243 MAAAB-71621
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Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss v. 18.07.2005 - 6 V 127/05
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