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FG Köln Urteil v. - 6 K 494/05 EFG 2006 S. 143 Nr. 2

Gesetze: UStG § 6 Abs. 4UStG § 6a Abs. 4UStG §§ 4 Nr. 1a i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 2

Umsatzsteuer

Steuerbefreiung; Ausfuhrlieferung

Leitsatz

1. Eine steuerfreie Ausfuhrlieferung nach § 4 Nr. 1a i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 UStG liegt vor, wenn der Abnehmer den Liefergegenstand nachweislich in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet hat und ein ausländischer Abnehmer ist. Der erforderliche Ausfuhrnachweis wird durch die Vorlage erkennbar gefälschter Zollstempelabdrucke nicht erbracht.

2. Aus einem gefälschten Beleg ergibt sich gerade nicht eindeutig, dass eine Beförderung oder Versendung der Ware ins Drittlandsgebiet erfolgte, denn der gefälschte Beleg hat keine positive Aussagekraft und kann damit nicht als Nachweis dienen.

Fundstelle(n):
AO-StB 2006 S. 60 Nr. 3
BBK-Kurznachricht Nr. 4/2006 S. 175
DStRE 2006 S. 354 Nr. 6
EFG 2006 S. 143 Nr. 2
StuB-Bilanzreport Nr. 4/2006 S. 163
StuB-Bilanzreport Nr. 9/2006 S. 359
UStB 2006 S. 62 Nr. 3
LAAAB-71617

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FG Köln, Urteil v. 25.08.2005 - 6 K 494/05

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