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Kirchensteuer; | zum Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe in Hamburg
Nach dem KiSt-Recht wird in Hamburg Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe von Kirchenangehörigen erhoben, deren Ehegatte keiner steuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehört. In Hamburg ist die Christusgemeinschaft nicht ,,steuerberechtigt'' in diesem Sinne. Das Merkmal ,,steuerberechtigt'' bestimmt sich nach § 1 KiStG Hbg. und betrifft in Hamburg die ev.-luth. und die röm.-kath. Kirche, darüber hinaus die durch Rechtsverordnung bestimmten Religionsgemeinschaften, auf die die Anwendung des KiStG Hbg. erstreckt ist. Die verfassungsrechtliche Berechtigung gem. Art. 140 GG i. V. mit § 137 Abs. 6 WRV, ,,nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben'', ist von der erhebungsbezogenen, landesrechtlich bestimmten KiSt-Berechtigung zu unterscheiden. Der Tarif des Kirchgelds in glaube...