Gesetze: EWGV Nr. 615/98 Art. 2
EWGV Nr. 615/98 Art. 3
EWGV Nr. 639/2003 Art. 3 Abs. 1
Einhaltung der EG-Tierschutzverordnung beim Transport von Zuchtrindern
Leitsatz
Die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von lebenden Tieren setzt die Einhaltung der Vorschriften zum Schutz der Tiere
während des Transports voraus. Die erste Entladung der Tiere im Bestimmungsdrittland ist zu kontrollieren, wenn das Transportmittel
zwischen dem Ort, an dem die Kontrolle nach Art. 2 Verordnung Nr.615/98 vorzunehmen ist, und dem Ort der Entladung im Bestimmungsdrittland
gewechselt wurde. Eine Kontrolle, die etwa erst zwei Monate nach Ankunft und Entladung der Tiere im Bestimmungsdrittland durchgeführt
wird, kann nicht als "zeitnah im unmittelbaren Anschluss an die Entladung" angesehen werden, dagegen lassen sich bei einem
Zeitraum von ca. 10 Tagen noch verlässliche Feststellungen über den Zustand der Tiere bzw. die Einhaltung der tierschutzrechtlichen
Bestimmungen treffen.
Fundstelle(n): WAAAB-71609
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 10.06.2004 - IV 315/01
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