Abschreibungsdauer für Anlagegüter und Rückstellung für Pfandrückzahlungsverpflichtung bei Getränkeabfüllbetrieb
Leitsatz
Der Abschreibungsdauer für Anlagegüter sind die amtlichen AfA-Tabellen zugrunde zu legen, wenn abweichende betriebsindividuelle
Gegebenheiten nicht dargetan werden.
Die wirtschaftliche Nutzungsdauer einer Brunnenanlage kann nur dann wegen der befristet erteilten amtlichen Erlaubnis zur
Wasserentnahme hinter der technischen Nutzungsdauer zurückbleiben, wenn der Steuerpflichtige ernsthaft mit der Versagung der
Erlaubnis nach Fristablauf rechnen muss. Aus dem Imparitätsprinzip folgt nichts anderes.
Die Rückstellung für Pfandrückzahlungsverpflichtung eines Getränkeabfüllbetriebes kann im Wege zutreffender Schätzung um
die Hälfte des Werts der über den Ankauf neuen Vollgutes hinausgehenden Mehrrücknahmen gekürzt werden, da diese Mehrrücknahmen
erfahrungsgemäß einen Anteil betriebseigenen Leergutes aufweisen und teilweise durch Minderrücknahmen ausgeglichen werden.
Der Ansatz einer Bruchquote von 1,9% bei der Bewertung der Pfandrückstellung ist nicht zu beanstanden.
Fundstelle(n): HAAAB-71598
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 21.03.1997 - 3 K 1280/94 F
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