Anforderungen an die Buchführung bei einer nach einer Außenprüfung zum Ausgleich des Mehrergebnisses erstmals gebildeten Ansparabschreibung
Leitsatz
Die systematische Verbindung zwischen dem Tatbestand der Rücklagenbildung (§ 7g Abs. 3 EStG) und den Rechtsfolgen (Auflösung
der Rücklage bzw. Gewinnzuschlag) zwingt dazu, dass die geplanten Investitionen hinreichend konkretisiert werden müssen. Insbesondere
sind Angaben zur Funktion des Wirtschaftsguts nach Art und Lage sowie zu den voraussichtlichen Anschaffungskosten erforderlich.
Die ausgeübte Wahlfreiheit zur Bildung einer Ansparabschreibung muss der Stpfl. in seiner Buchführung und Gewinnermittlung
transparent machen, aus denen Art und Umfang der Investitionen und die Höhe der für sie gebildeten Rücklage aus Buchführung
und Gewinnermittlung entnommen werden können.
Ein Eigenbeleg über die Rücklagenbildung, der in der eigentlichen Buchführung nicht verfolgt werden kann, genügt den Anforderungen
nicht. Denn ein Bilanzposten, der kein eigentlicher Bestandteil der Buchführung geworden ist und dessen Konto nicht in den
Jahresabschluss eingegangen ist, entzieht sich einer einfachen Überprüfungsmöglichkeit als Bestandteil einer in sich geschlossenen
Buchführung.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 6/2006 S. 290 DB 2007 S. 4 Nr. 27 EFG 2006 S. 35 Nr. 1 StuB-Bilanzreport Nr. 9/2006 S. 356 JAAAB-71593
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 13.04.2005 - 2 K 25/04
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