Wiederaufnahme eines mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH unterbrochenen Einspruchsverfahrens
Leitsatz
Nimmt ein Insolvenzverwalter das Einspruchsverfahren, das durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer
GmbH unterbrochen worden ist, nicht von sich aus auf, obwohl er der angemeldeten Forderung widersprochen hat, so kann die
Finanzbehörde ihn zur Wiederaufnahme auffordern und – falls der Insolvenzverwalter seinen Widerspruch nicht zurücknimmt –
das Verfahren selbst fortführen. Für den Erlass eines gesonderten Feststellungsbescheids nach § 251 Abs. 3 AO ist in diesem
Fall aus Gründen der Prozessökonomie und Rechtssicherheit kein Raum, weil ansonsten zwei voneinander unabhängige Rechtsbehelfsverfahren
parallel geführt werden müssten.
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 1664 Nr. 21 UAAAB-71585
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FG des Landes Brandenburg, Urteil v. 17.08.2005 - 4 K 1893/02
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