Mitunternehmerstellung trotz fehlender Kenntnis über die geschäftliche Tätigkeit der Gesellschaft
Leitsatz
1. Gelangt eine GmbH nicht mit den nach dem ursprünglichen Gesellschaftsvertrag beteiligten Gesellschaftern, sondern aufgrund
eines später unter Beteiligung anderer Gesellschafter geschlossenen eigenständigen Gesellschaftsvertrages unter derselben
Firma zur Eintragung, so liegt wegen der fehlenden Identität mit der schließlich entstandenen Kapitalgesellschaft jedenfalls
bis zum Abschluss des zweiten Gesellschaftsvertrages eine unechte Vorgesellschaft zwischen den nach dem ersten Gesellschaftsvertrag
beteiligten Gesellschaftern vor.
2. Für das Vorliegen einer Mitunternehmerschaft kommt es nicht darauf an, ob jeder Gesellschafter aktiv tätig geworden ist
und positive Kenntnis von den geschäftlichen Aktivitäten gehabt hat, wenn der nach außen für die unechte Vorgesellschaft in
Erscheinung getretene Gesellschafter nach dem Vertrag als Geschäftsführer der GmbH vorgesehenen war.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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