Zustandekommen eines Gesellschaftsvertrages durch schlüssiges Verhalten
Leitsatz
Für die Annahme der Mitunternehmerschaft genügt auch ein verdecktes Gesellschaftsverhältnis; ob ein solches vorliegt, ist
unabhängig von der formalen Bezeichnung der zwischen den Beteiligten bestehenden Rechtsbeziehungen nach dem Gesamtbild des
Einzelfalls zu beurteilen.
Die bloße Bündelung von Risiken aus Leistungsaustauschverhältnissen bei Vereinbarung leistungsbezogener Entgelte führt für
sich allein noch nicht zu einem gesellschaftsrechtlichen Risiko.
Die Art und Weise der Vergütung kann für die Annahme eines Gesellschaftsverhältnisses sprechen. Werden Tantiemen gezahlt
aber nicht im Einzelnen detailliert abgerechnet, so kann das darauf hinweisen, dass eine Teilhabe am Unternehmenserfolg auf
gesellschafts-rechtlicher Basis beabsichtigt war.
Fundstelle(n): SAAAB-71564
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 30.06.2004 - 12 K 58/97
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