Beginn des Eigenheimzulage-Förderzeitraumes bei später eintretender Entgeltlichkeit des Anschaffungsvorgangs
Leitsatz
1. Der Förderzeitraum beginnt mit dem Jahr der Anschaffung. Bei der Übertragung eines Grundstücks ist das i.d.R. der Zeitpunkt,
zu dem Eigenbesitz, Gefahr, Lasten und Nutzen auf den Erwerber übergehen.
2. Ist die Zahlungsverpflichtung von einem ungewissen Ereignis abhängig, handelt es sich um eine Leistungsverpflichtung, die
aufschiebend bedingt ist. Solche Verpflichtungen des Übernehmers führen erst bei Eintritt des Ereignisses, von dem die Leistungspflicht
abhängt, zu Veräußerungsentgelten und Anschaffungskosten.
3. Der unentgeltliche Erwerb ist keine Anschaffung i.S. des § 2 EigZulG.
4. Bei aufschiebend bedingter Leistungsverpflichtung setzt die Eigenheimzulage-Berechtigung erst mit Eintritt des Ereignisses
ein und zwar reduziert auf den verbleibenden Förderzeitraum. Eine Nachholung ist nicht vorgesehen.
Fundstelle(n): IAAAB-71563
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 10.08.2005 - 12 K 420/01, 12 K 421/01
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