Besteuerungsrecht für Entschädigungszahlung aus früherer Tätigkeit in Österreich
Leitsatz
Wird eine Entschädigung (Abfindung) im Wege des gerichtlichen Vergleichs von Unternehmen in Österreich nicht für eine konkrete
im In- und Ausland ausgeübte Tätigkeit gezahlt, sondern erfolgt die Zahlung wegen vorzeitiger Kündigung aufgrund eines Vergleichs,
d.h. aufgrund einer vertraglichen Regelung, so liegt das Besteuerungsrecht für die Abfindung bei der Bundesrepublik Deutschland.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2006 S. 146 Nr. 3 EFG 2005 S. 1948 Nr. 24 IStR 2006 S. 139 Nr. 4 IWB-Kurznachricht Nr. 2/2006 S. 55 OAAAB-71561
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 19.04.2005 - 11 K 583/01
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