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FG Hamburg 07.02.1996 II 33/94

Lohnsteuer; | Betriebssport

Das (Revision eingelegt) läßt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die Aufwendungen des ArbG für den Betriebssport sind bei überwiegend eigenbetrieblichem Interesse kein Arbeitslohn. (2) Dieses eigenbetriebliche Interesse liegt vor, wenn das Interesse des AN an der Zuwendung zurücktritt und die Zuwendungsabsicht des ArbG nicht auf Entlohnung, sondern z. B. auf Förderung des Betriebsklimas gerichtet ist. (3) Das AN-Interesse am Betriebssport tritt in den Hintergrund, wenn er nicht beeinflussen kann, wann und wo welcher Sport angeboten wird, und wenn er keinen Anspruch auf feste Spielzeiten oder bestimmte Partner hat. (4) Ob der ArbG überwiegend die Förderung des Betriebsklimas verfolgt, hängt zum einen davon ab, ob das Sportangebot dazu durch die O...

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