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Bedarfsbewertung von bestimmtem Betriebsvermögen
Betriebsfinanzämter sollen auf Anforderung für die Erbschaftsteuerstellen den Wert von bestimmtem Betriebsvermögen oder den gemeinen Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Wege der Amtshilfe ermitteln. Die gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. - S 3014 (BStBl 2004 I S. 916) sahen vor, dass die Grundbesitzwerte für Grundbesitz, der zum Gesamthandsvermögen einer gewerblich tätigen oder gewerblich geprägten Personengesellschaft, zum Sonderbetriebsvermögen oder zum Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft (Anteilsbewertung nach dem Stuttgarter Verfahren) gehört, gesondert festzustellen sind. R 124 Abs. 6 ErbStR ist nicht mehr anzuwenden. Ergänzend hat nun die /St 35 5, Regelungen zur Zusammenarbeit zwischen den Erbschaftsteuerstellen, den B...