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Erbschaftsteuer-Freibetrag bei beschränkter Steuerpflicht verfassungsgemäß
In der Regelung des § 16 Abs. 2 ErbStG, die für beschränkt Erbschaftsteuerpflichtige einen geringeren Freibetrag als für unbeschränkt Steuerpflichtige vorsieht, liegt nach dem kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Freibetragsregelung ist auch dann nicht zu beanstanden, wenn im Einzelfall der Schwerpunkt des Vermögens eines Steuerausländers nicht in seinem Wohnsitzstaat, sondern in Deutschland liegen sollte. – Anmerkung: Die Klägerin erbte am von ihrem Ehemann das hälftige Miteigentum an einem in Deutschland belegenen unbebauten Grundstück. Die Ehegatten (deutsche Staatsangehörige) wohnten in Österreich, wo sie über weiteres Vermögen verfügten. Der BFH erachtet die typisierende gesetzliche Regelung, die beschränkt Steuerpflichtigen die persönlichen Freibeträge praktisch versagt ...