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Auslegungsfragen zu § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b Satz 4 EStG
Nach § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b Satz 4 und 5 EStG i. d. F. des StSenkG und des UntStFG gehören die nicht den Rücklagen zugeführten Gewinne steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die von der Körperschaftsteuer befreit sind, zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Diese Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen sind mit den Einkünften unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig i. S. des § 1 Abs. 1 KStG. Die Gewinne unterliegen nach den § 43 Abs. 1 Nr. 7c, § 43a Abs. 1 Nr. 6 EStG einer Kapitalertragsteuer von 10 v. H. Unter den Voraussetzungen des § 44a Abs. 7 EStG kann bei den dort genannten Gläubigern von Kapitalerträgen vom Kapitalertragsteuerabzug Abstand genommen werden. § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b Satz 4 EStG erfasst nur die Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die als Ganzes steuerbefreit sind. Soweit sich dies...BStBl 2002 I S. 935BStBl 2005 I S. 831