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Aufrechnungserklärung durch maschinelle Umbuchungsmitteilung
Eine maschinelle Umbuchungsmitteilung kann eine Aufrechnungserklärung enthalten, auch wenn das FA darin seine Bereitschaft erklärt, unter Umständen gegenteilige Buchungswünsche zu berücksichtigen (Bezug: § 218 Abs. 2, § 226 AO 1977; §§ 94, 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO).▶NWB WAAAB-60917
▶Praxishinweise: Bei einer Aufrechnungserklärung muss lediglich der Wille zur Aufrechnung klar und unzweideutig zum Ausdruck kommen. Die Bezeichnung als „Umbuchung” und ihre elektronische (automatisierte) Erstellung sind unbedeutend, da dies nichts daran ändert, dass die Erklärung rechtsverbindlich ist.