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BFH 28.07.2005 III R 30/03, StuB 22/2005 S. 982

Einkommensteuer | Aufwendungen für künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung

Aufwendungen einer nicht verheirateten, empfängnisunfähigen Frau für künstliche Befruchtungen können auch dann nicht als außergewöhnliche Belastung steuermindernd berücksichtigt werden, wenn die Frau in einer festen Partnerschaft lebt (Weiterentwicklung der Rechtsprechung, , BStBl II S. 805; Bezug: § 33 Abs. 1 und 2 EStG; Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, 2, 4 und 5 GG).NWB IAAAB-67523 S. 983

Praxishinweise: Der BFH beschränkt den Abzug von Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung auf solche Stpfl., die in einer Ehe leben. Diese Beschränkung (Besserstellung) ergibt sich aus der verfassungsrechtlichen Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG (besonderer Schutz von Ehe und Familie) und verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).

– erl –

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