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Veräußerung von Bruchteilen des Mitunternehmeranteils an einer Steuerberaterpraxis
Die Veräußerung eines Bruchteils des Mitunternehmeranteils an einer StB-Praxis ist gem. nrkr. (BFH-Az.: IV R 43/05, EFG 2005 S. 1436) – auch bei Veräußerungen vor dem – nicht steuerbegünstigt, wenn die Büroräume im Sonderbetriebsvermögen nicht anteilig mitveräußert werden (Bezug: § 18 Abs. 3, § 16, § 34 EStG; § 176 AO).▶NWB EAAAB-58850