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Mitunternehmerschaft aufgrund des Güterstands der Gütergemeinschaft
(1) Landwirtsehegatten, die im Güterstand der Gütergemeinschaft leben, bewirtschaften ihren Hof als Mitunternehmer. Sie haben im Fall der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG selbst dann eine Gesellschaftsbilanz vorzulegen, wenn es sich um einen Fall von geringer Bedeutung i. S. des § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 handelt. (2) Haben die Ehegatten unter Verkennung der Mitunternehmerschaft eine Bilanz für ein Einzelunternehmen vorgelegt, so ist die Inanspruchnahme der Reinvestitionsvergünstigung des § 6b EStG in der Mitunternehmerbilanz keine Bilanzänderung i. S. des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG (Bezug: § 4 Abs. 1, § 6b, § 13 Abs. 5, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG; § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG i. d. F. des StBereinG 1999; § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 2 AO 1977).▶NWB OAAAB-68613
▶Praxishinweise: Bei vereinbarter Gütergemeinschaft wird die Mitunternehmerschaft ohne ausdrücklich vereinbarten Gesellschaftsvertrag begründet. Dies führt zwingend dazu...