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Rechtsstreitigkeit zwischen Genossenschaft und Vorstandsmitglied
Die Zuständigkeit für die Vertretung der Genossenschaft in Rechtsstreitigkeiten mit Vorstandsmitgliedern liegt gem. § 39 Abs. 1 GenG grundsätzlich allein bei ihrem Aufsichtsrat. Die als (vermeintliche) gesetzliche Vertreter einer verklagten Genossenschaft in den Prozess hineingezogenen Personen und die von ihnen bestellten Prozessbevollmächtigten sind befugt, den Streit über die gesetzliche Vertretungsmacht zur Herbeiführung einer rechtskräftigen Entscheidung auszutragen ().