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Rechtsberatende Tätigkeit einer Steuerberatungsgesellschaft mbH
Derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs oder Fondsbeitritts im Rahmen eines Steuersparmodells für den Erwerber besorgt, bedarf der Erlaubnis gem. Art. 1 § 1 RBerG. Ein ohne diese Erlaubnis abgeschlossener umfassender Geschäftsbesorgungsvertrag ist nichtig. Die Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrags erfasst nach dem Schutzgedanken des Art. 1 § 1 RBerG auch die der Treuhänderin erteilte umfassende Vollmacht. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass ein Geschäftsführer der Treuhänderin als RA zugelassen war. Dieser hat nur die Möglichkeit, gem. §§ 3 und 10 der Ersten Verordnung zur Ausführung des RBerG mit Aussicht auf Erfolg eine entsprechende Erlaubnis zu beantragen ().