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Die neuen Anhangangaben durch das Bilanzrechtsreformgesetz
– Darstellung und Erläuterung von § 285 Satz 1 Nr. 17 bis 19 HGB –
Welche Änderungen ergeben sich bei den Anhangangaben durch das Bilanzrechtsreformgesetz?
Wie sind die Änderungen zu werten?
Wie könnten die Angaben beispielhaft aussehen?
I. Einführung
Mit dem Bilanzrechtsreformgesetz (BilReG) hat der Gesetzgeber einen weiteren Schritt zur Modernisierung des Handelsgesetzbuchs unternommen. Neben Öffnungsklauseln für die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards in der deutschen Rechnungslegung sind mit dem BilReG Vorschriften zur Rechnungslegung und Prüfung an zahlreichen Stellen überarbeitet bzw. ergänzt worden.
Eine für die Praxis sehr bedeutsame Neuerung stellt die Ergänzung der Anhangangaben in § 285 Satz 1 HGB um die Nummern 17 bis 19 dar. Danach ist der Anhang grundsätzlich um Angaben zu Honoraren für Abschlussprüfung und Beratung, zu derivativen Finanzinstrumenten und zu unterlassenen außerplanmäßigen Abschreibungen auf zu den Finanzanlagen gehörende Finanzinstrumente wegen nur vorübergehender Wertminderung zu erweitern. Diese im Fachschrifttum im Verhältnis zu den übrigen Änderungen des BilReG eher vernachlässigten Vorschriften sollen nachfolgend dargestellt und erläutert werden.
Bezüglich des zeitlichen Anwendungsbereichs normiert Art. 58 Abs. 2 EGHGB, dass die Angaben zu d...