Niedersächsisches Finanzgericht Beschluss v. - VI 9/96 S
Die Beteiligten streiten in der Hauptsache um den Kindergeld anspruch des Antragstellers für seine Tochter …, die in der Türkei studierte. Der Antragsteller und seine Ehefrau … sind gebürtige Türken, die inzwischen die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben. Ihre am 26. Mai 1976 in … geborene Tochter … besitzt ebenfalls seit Februar 1995 die deutsche Staatsangehörigkeit. Sie hielt sich von ihrer Geburt an bis November 1994 in der Bundesrepublik Deutschland auf und besuchte anschließend die Schule in der Türkei. In der Zeit von September 1987 bis Juli 1990 lebte sie bei ihren Eltern in Deutschland und besuchte dort die Schule. Im September 1990 kehrte sie zum Zwecke des Schulbesuchs in die Türkei zurück. Im Anschluss daran studierte … dort in der Zeit von 1993 bis August 1997 Physik. Eine dem Antragsgegner eingereichte Schulbescheinigung des türkischen Erziehungsministeriums ist auf Antrag von …, einem Verwandten des Antragstellers, aus gestellt worden. Während der Studienzeit wohnte die Tochter des Antragstellers in einer Wohngemeinschaft. Die Eltern besuchte sie jeweils nur in den Ferien.
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Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss v. 27.01.1999 - VI 9/96 S
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