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Behandlung von Garantiezusagen im Kraftfahrzeughandel
Die Entscheidung über die Umsatzsteuerfreiheit von Garantiezusagen im Kraftfahrzeughandel hängt davon ab, wer im jeweiligen Einzelfall Träger der Garantiepflicht ist. Maßgebend hierfür sind die zwischen den Vertragsbeteiligten geltenden Regelungen. Soweit danach der garantiegebende Händler selbst die Durchführung einer fachgerechten Reparatur schuldet (Eigenreparatur), ergibt sich die Steuerfreiheit der Garantiezusage aus § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG. Für den Fall, dass mit der Reparatur eine sonstige vom Hersteller anerkannte Vertragswerkstatt beauftragt werden kann (Fremdreparatur), stellt die Garantiezusage eine nach § 4 Nr. 10 Buchst. b UStG steuerfreie Leistung dar. Ein Ausschluss vom Vorsteuerabzug tritt nicht hinsichtlich garantiebedingter Eigenreparaturleistungen des Fahrzeughändlers, sondern nur hinsichtlich der Vorsteuerbeträge ein...