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Höhe des zusätzlichen Spendenabzugsbetrags bei Zusammenveranlagung
Der zusätzliche Abzugshöchstbetrag des § 10b Abs. 1 Satz 3 EStG in Höhe von 40 000 DM bzw. 20 450 € steht bei zusammen veranlagten Ehegatten jedem Ehegatten einzeln zu. Ehegatten werden beim Abzug von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen als Einheit behandelt. Bei den vielen Gegebenheiten und Möglichkeiten, wie sie die Verpflichtungen in der Ehe mit sich bringen, hielt der Gesetzgeber es nicht für vertretbar, die zu den Lebenshaltungskosten zählenden Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen nur dem Ehegatten zuzurechnen, der sie aus seinen Mitteln geleistet hat. Ausgaben des einen Ehegatten sind daher ohne weiteres auch als solche des anderen Ehegatten anzusehen.