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Vollbeendigung einer Personengesellschaft
Wird eine Personengesellschaft vollbeendigt, führt dies zum Wegfall der Prozessführungsbefugnis und Beteiligtenfähigkeit. Die prozessuale Stellung geht von der Personengesellschaft auf diejenigen Gesellschafter über, deren Mitgliedschaft die ZeitS. 3 berührt, die den anzugreifenden Bescheid betrifft. Dies gilt auch dann, wenn die Vollbeendigung während eines wegen der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens geführten Klageverfahrens durch Umwandlung der Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft eintritt, sofern der Einheitswert nicht für die Gewerbe(kapital)steuer der Gesellschaft selbst, sondern allein für die Besteuerung der Gesellschafter von Bedeutung ist.