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FG Niedersachsen 05.02.2004 11 K 47/03, NWB direkt 49/2005 S. 2

Verpflichtung zur Rücknahme eines Haftungsbescheids

Die Entscheidung über die Rücknahme eines belastenden rechtswidrigen Verwaltungsakts (hier: Haftungsbescheid) ist eine Ermessensentscheidung der Finanzverwaltung, die nur eingeschränkter gerichtlicher Nachprüfung unterliegt. Das Gericht kann eine Verpflichtung zur Rücknahme eines solchen Bescheids nur aussprechen, wenn der Ermessensspielraum im konkreten Fall derart eingeschränkt ist, dass nur eine Entscheidung als ermessensgerecht in Betracht kommt. Selbst wenn der Bescheid unter offensichtlichen und gravierenden Fehlern leidet, ist das Finanzamt zur Rücknahme eines Haftungsbescheids nach § 130 Abs. 1 AO nicht verpflichtet. Denn bei der Entscheidung, ob einem Begehren auf Rücknahme eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entsprechen ist, hat die Verwaltung im konkreten Fall abzuwägen, ob dem Prinzip der...

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