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FG Münster 27.09.2005 12 K 6263/03 E, NWB 49/2005 S. 395

Solidaritätszuschlag | Solidaritätszuschlag verfassungsgemäß

Es verstößt nicht gegen das Grundgesetz, dass auch mehrere Jahre nach der Wiedervereinigung ein Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer erhoben wird. Da das Aufkommen aus dem Solidaritätszuschlag in den allgemeinen Haushalt einfließt, handelt es sich nicht um eine Sonderabgabe, sondern um eine Steuer in Gestalt einer Ergänzungsabgabe. Dem Gesetzgeber steht bei der Erschließung von Steuerquellen ein weitreichender Gestaltungsspielraum zu, der bei Erlass des Solidaritätszuschlaggesetzes nicht überschritten wurde (). – S. hierzu auch Beratung aktuell 48/2005 sowie Beratung aktuell 37/2005.

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