Gebühren für die Nutzung des automatisierten Verfahrens zum Abruf von Daten aus dem maschinellen Grundbuch durch Notare und andere Personen oder Einrichtungen;
keine durchlaufenden Posten
Bezug:
Zur Vorbereitung von grundstücksbezogenen Rechtsgeschäften müssen sich Notare bzw. andere Personen oder Einrichtungen über den Grundbuchinhalt Kenntnis verschaffen. Auch in Hessen wurde inzwischen das automatisierte Abrufverfahren für das elektronisch geführte Grundbuch eingeführt. Im Rahmen dieses Verfahrens können Gerichte, Behörden, Notare, öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, an dem Grundstück dinglich Berechtigte, eine von dinglich Berechtigen beauftragte Person oder Stelle, die Staatsbank Berlin, nicht jedoch andere öffentlichrechtliche Kreditinstitute Grundbücher vom eigenen PC aus einsehen. Voraussetzung hierfür ist die Zulassung zum automatisierten Abrufverfahren nach § 133 Grundbuchordnung (GBO), in Hessen durch den Präsidenten/die Präsidentin des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main. Die von den Abrufteilnehmern zu zahlenden Kosten des automatisierten Abrufverfahrens werden nach der Verordnung über Grundbuchabrufverfahrengebühren ermittelt und umfassen eine einmalige Einrichtungsgebühr, eine einmalige Lizenzgebühr, ggf. eine monatliche Grundgebühr und Abrufgebühren.
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat mit Beschluss vom – Az.: 3 Z BR 185/04 – entschieden, dass Notare die Gebühren, die sie nach der Verordnung über Grundbuchabrufverfahrensgebühren für die Einsichtnahme in die elektronischen Grundbücher an die Justizkasse zu entrichten haben, den Klienten, in deren Auftrag und Interesse diese Einsichtnahme erfolgt, als verauslagte Gerichtskosten in Rechnung stellen dürfen. In diesem Zusammenhang wurde das Bundesministerium der Finanzen befragt, ob die verauslagten Grundbuchabrufgebühren der Umsatzsteuer unterliegen oder ob es sich für die Notare um durchlaufende Posten handelt.
Nach den Gebührenordnungen ist nicht der Auftraggeber (Klient), sondern der Notar (oder eine andere o. g. Person oder Einrichtung) gegenüber der Justiz Gebührenschuldner, da ihm/ihr die Genehmigung zu der Einrichtung des Abrufverfahrens erteilt wird. Der Notar (oder eine andere o. g. Person oder Einrichtung) zahlt die Grundbuchabrufverfahrensgebühren daher in eigenem Namen und auf eigene Rechnung so dass diese nicht als durchlaufende Posten zu behandeln sind, sondern zum umsatzsteuerrechtlichen Entgelt gehören.
OFD Frankfurt am Main v. - S 7200 A - 226 - St I 2.20
Fundstelle(n):
QAAAB-71180